Arbeitnehmererfindungsrecht
Diensterfindung, Inanspruchnahme und Vergütung
Macht ein in Deutschland angestellter Arbeitnehmer eine Erfindung, unterliegt diese dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG). Mit diesem Gesetz wird ein Ausgleich zwischen zwei zueinander in Konflikt stehenden Prinzipien geschaffen, nämlich einerseits dem arbeitsrechtlichen Prinzip, dass die Leistung des Arbeitnehmers mit dem Gehalt abgegolten ist, und andererseits dem erfinderrechtlichen Prinzip, dass die Rechte an der Erfindung bei dem Erfinder liegen.
Der Ausgleich besteht darin, dass durch Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Regelmäßig Gegenstand von Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmererfindern sind die folgenden Fragen:
- Wie hoch ist die angemessene Vergütung?
- Ist die Erfindung eine freie Erfindung oder eine gebundene Erfindung (Diensterfindung)?
- Wer hat welchen Anteil an der Erfindung (bei mehreren Erfindern)?
- Wurde die Erfindung wirksam in Anspruch genommen?
- Muss die Erfindung zum Patent angemeldet werden?
Hilfreich zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen ist es, frühzeitig Klarheit zu erlangen, wer welche Rechte und Pflichten hat. Hierbei unterstützen und beraten wir zum einen Arbeitgeber, beispielsweise bei der Erstellung von in der Praxis mit vergleichsweise geringem organisatorischen Aufwand handzuhabenden Pauschalvereinbarungen.
Zum anderen beraten wir Arbeitnehmer, beispielsweise wenn die Abänderung einer Pauschalvereinbarung verlangt werden kann, insbesondere, wenn die gegenständliche Erfindung erheblichen wirtschaftlichen Erfolg mit sich bringt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und beraten Sie gerne kompetent und praxisnah zu allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts.
