Allgemeine Mandatsbedingungen (Stand: 21. Oktober 2025)

I. Geltungsbereich

(1) Diese Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Kanzlei SCHMIDT PATENT von Patentanwalt Dr. Erik Schmidt und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (Mandat), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich wenigstens in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich wenigstens in Textform vereinbart wird, werden Dritte in das Mandat nicht unmittelbar oder mittelbar einbezogen und/oder daraus berechtigt. Insofern stellen diese Mandatsbedingungen keinen Vertrag zu Gunsten Dritter/Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dar.

II. Umfang und Ausführung des Mandats

(1) Gegenstand des jeweiligen Mandats ist die jeweils vereinbarte Leistung, nicht aber ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Das jeweilige Mandat wird unabhängig sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter steter Fortbildung und Berücksichtigung aktueller rechtlicher Entwicklungen ausgeführt. SCHMIDT PATENT ist jedoch nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung für einen Mandanten über einen erst nach Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten weiteren Sachverhalt oder eine sich geänderte Rechtslage zu informieren oder auf sich daraus ergebene Folgerungen hinzuweisen.

(2) Sofern nichts anderes ausdrücklich wenigstens in Textform vereinbart ist, wird das jeweilige Mandat unter Berücksichtigung des deutschen Rechts ausgeführt.

(3) SCHMIDT PATENT ist berechtigt, im Rahmen der Ausführung des jeweiligen Mandats mit dem Mandanten und Dritten per E-Mail zu kommunizieren. Soweit auf Verlangen des Mandanten nichts anderes wenigstens in Textform vereinbart wird, kann diese Kommunikation unverschlüsselt erfolgen.

(4) SCHMIDT PATENT ist berechtigt, zur Ausführung des jeweiligen Mandats sachkundige Mitarbeiter und fachkundige Dritte, insbesondere ausländische Korrespondenzanwälte und freie Mitarbeiter, heranzuziehen, soweit diese auf die berufsständische Verschwiegenheit oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Die Beauftragung von ausländischen Korrespondenzanwälten mit der Geschäftsbesorgung für den Mandanten durch SCHMIDT PATENT erfolgt im Namen des Mandanten, so dass der betreffende ausländische Korrespondenzanwalt nicht Erfüllungsgehilfe von SCHMIDT PATENT, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Mandanten wird.

(5) SCHMIDT PATENT erbringt die Beratungsleistungen ausschließlich für den Mandanten. Das betrifft insbesondere Rechtsgutachten oder sonstige schriftliche Stellungnahmen. SCHMIDT PATENT übernimmt keine Haftung gegenüber Dritten, sofern dies nicht ausdrücklich wenigstens in Textform vereinbart wurde.

(6) SCHMIDT PATENT bzw. Patentanwalt Dr. Erik Schmidt berät zu deutschem Recht und in Deutschland geltendem Recht der Europäischen Union, sofern nichts anderes ausdrücklich wenigstens in Textform vereinbart wurde. SCHMIDT PATENT bzw. Patentanwalt Dr. Erik Schmidt berät nur im nach § 3 Patentanwaltsordnung definierten Umfang. Darüber hinausgehende Äußerungen, insbesondere zu/m Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kartellrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und ausländischem nationalen Recht, stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich dem Zweck, weitere Handlungsoptionen aufzuzeigen, deren rechtliche Beurteilung unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch einen für entsprechende Rechtsberatung berechtigten Anwalt steht.

III. Vergütung

(1) Die Vergütung, also Honorare, Auslagen und Gebühren, bestimmt sich nach der jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung, nach der jeweils gültigen Gebührenordnung von SCHMIDT PATENT oder nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), das entsprechend auch für die Vergütung der Patentanwälte in streitigen Verfahren gilt.

(2) SCHMIDT PATENT ist berechtigt, bei Erteilung eines Mandats für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.

(3) SCHMIDT PATENT ist berechtigt, ein angemessenes Teilhonorar in Rechnung zu stellen und die Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.

(4) SCHMIDT PATENT ist berechtigt, monatlich abzurechnen.

(5) Die Vergütung ist jeweils nach Zugang einer Rechnung beim Mandanten sofort fällig. 30 Tage nach Fälligkeit treten Verzugszinsen hinzu. Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen von SCHMIDT PATENT ist nur zulässig, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Der Mandant wird, soweit erforderlich, SCHMIDT PATENT seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich mitteilen und ist damit einverstanden, dass diese gegenüber Finanzbehörden in Deutschland offenbart wird.

(7) SCHMIDT PATENT ist berechtigt, Geld und Geldeswert für den Mandanten in Empfang zu nehmen und hieraus, soweit nicht zweckgebunden, die Vergütungsansprüche zu befriedigen.

(8) Wenn SCHMIDT PATENT bei Durchführung desselben Mandats für mehrere Mandanten gemeinsam tätig ist, schulden die Mandanten die Vergütung als Gesamtschuldner, sofern vor Annahme dieses Mandats nicht etwas anderes ausdrücklich wenigstens in Textform vereinbart wurde.

IV. Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Für Patentanwalt Dr. Erik Schmidt besteht eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt mindestens EUR 250.000,00 (in Worten: zweihunderfünfzigtausend) je Versicherungsfall. Die Haftung von SCHMIDT PATENT ist insoweit für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 250.000,00 (in Worten: zweihunderfünfzigtausend) für jedes einzelne Mandat unabhängig von der Anzahl etwaiger Anspruchsteller begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch sämtliche Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren Jahren entstanden sind.

(2) Auf Verlangen des Mandanten kann SCHMIDT PATENT für den Einzelfall eine Versicherung in einer von dem Mandanten gewünschten Höhe abschließen und bis zu dieser Höhe die Haftungsbeschränkung gem. vorstehendem Abs. (1) anheben, soweit im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten vorab Einvernehmen zwischen SCHMIDT PATENT und dem Mandanten erzielt wurde.

(3) SCHMIDT PATENT übernimmt keine Haftung für durch Kooperationspartner verursachte Schäden, sofern diese hierbei nicht als Erfüllungsgehilfen für SCHMIDT PATENT tätig geworden sind. Unter Berücksichtigung von II. Abs. (4) dieser Mandatsbedingungen übernimmt SCHMIDT PATENT insbesondere keine Haftung für ausländische Korrespondenzanwälte, die für den Mandaten tätig werden.

(4) Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber SCHMIDT PATENT nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, die Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.

V. Datenschutz

Für die von SCHMIDT PATENT durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten gilt unsere Datenschutzerklärung.

VI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort für sämtliche das jeweilige Mandatsverhältnis betreffenden Leistungen ist Dresden.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Mandatsverhältnis ist – soweit zulässig – Dresden.

VII. Salvatorische Klausel und Formerfordernis

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine gültige und durchsetzbare zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen wenigstens der Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

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